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   BFH, 09.05.1990 - II R 19/88   

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https://dejure.org/1990,2828
BFH, 09.05.1990 - II R 19/88 (https://dejure.org/1990,2828)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1990 - II R 19/88 (https://dejure.org/1990,2828)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1990 - II R 19/88 (https://dejure.org/1990,2828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG §§ 2, 33, 34

  • Wolters Kluwer

    Land- und Forstwirt - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Wirtschaftliche Einheit - Wohngebäude - Ortsrand eines Wohngebietes - Erkennbarkeit - Neubaugebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG §§ 2, 33, 34

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 163
  • BB 1990, 1620
  • DB 1990, 2571
  • BStBl II 1990, 729
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.11.1983 - III R 73/80

    Wohngebäude - Landwirtschaftliches Vermögen - Forstwirtschaftliches Vermögen

    Auszug aus BFH, 09.05.1990 - II R 19/88
    Hierzu gehören gemäß § 33 Abs. 2 BewG auch die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs und seiner Familie zu Wohnzwecken dienen (vgl. § 34 Abs. 3 BewG), wenn der Betriebsinhaber oder eines der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, 297, BStBl II 1984, 292, 293, m.w.N.).

    Nach dem Urteil des III. Senats in BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292, dem sich der erkennende Senat anschließt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, daß sich das Wohngebäude auf dem Hauptgrundstück eines mehrere Betriebsgrundstücke umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; entscheidend ist, daß die Lage der Wohnung es dem Betriebsleiter ermöglicht, soweit erforderlich im Betrieb anwesend zu sein und in den Betriebsablauf einzugreifen.

  • BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76

    Nutzungswert einer Wohnung - Forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 09.05.1990 - II R 19/88
    Der IV. Senat hat in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 IV R 33/76 (BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323) betont, daß entsprechend dem BewG bei einem Land- und Forstwirt auch einkommensteuerrechtlich die Zugehörigkeit des Nutzungswerts seiner Wohnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und des zugehörigen Wohnhauses zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen voraussetzt, daß Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen und deshalb mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden.
  • BFH, 12.12.1975 - III R 51/74

    Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz - Hof - Wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 09.05.1990 - II R 19/88
    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist die Zuordnung eines Wohngebäudes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach dem baulichen Charakter angesichts der neueren Entwicklung des Wohngebäudebaues in der Landwirtschaft nicht mehr möglich (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1975 III R 51/74, BFHE 118, 71, 75, BStBl II 1976, 281, 283).
  • BFH, 23.06.1978 - III R 112/76

    Fortschreibung eines Einheitswerts - Fehlerbeseitigung - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 09.05.1990 - II R 19/88
    Entscheidend ist allein, ob das den Klägern als Wohnung dienende Gebäude im Zusammenhang mit einer Nutzung steht, die der wirtschaftlichen Einheit das Gepräge der Landwirtschaft gibt und deshalb in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 III R 112/76, BFHE 125, 459, 463, BStBl II 1978, 642, 644).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2008 - 4 K 1859/06

    Zur Frage, ob ein niedrigverzinsliches Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist, ob

    Hiernach umfasst das land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebes und seiner Familie zu Wohnzwecken dienen (§ 34 Abs. 3 BewG ), wenn der Betriebsinhaber oder eines der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist (vgl. z.B.: BFH vom 9. Mai 1990 II R 19/88, BStBl II 1990 S. 729 ).
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 124/89

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Wohnhausneubaus noch zum landwirtschaftlichen

    Für den Ansatz des Nutzungswerts bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist nicht erforderlich, daß der Betriebsinhaber oder seine Angehörigen im Betrieb mitarbeiten; es genügt eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit oder die Tatsache, daß sie den Betrieb leiten (BFH-Urteil in BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430 unter 1.; vgl. weiter BFH-Urteile in BFHE 160, 276 [BFH 28.03.1990 - II R 125/87], BStBl II 1990, 727, und vom 9. Mai 1990 II R 19/88, BFHE 161, 163, BStBl II 1990, 729 unter 1.).

    Daß das Wohnhaus nach seiner Bauart nicht als ein typisches land- und forstwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sondern als Einfamilienhaus im Bungalowstil gestaltet ist, ist im Hinblick auf die gestiegenen Wohnansprüche in der Landwirtschaft unerheblich (BFH-Urteile vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, BStBl II 1984, 292, und in BFHE 161, 163, BStBl II 1990, 729 sowie Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430).

  • BFH, 09.11.1994 - II R 89/91

    Anbau als land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Hierzu rechnen gemäß § 33 Abs. 2 BewG auch die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs und seiner Familie zu Wohnzwecken dienen (vgl. § 34 Abs. 3 BewG), wenn der Betriebsinhaber oder eines der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. März 1990 II R 125/87, BFHE 160, 276 [BFH 28.03.1990 - II R 125/87], BStBl II 1990, 727; vom 9. Mai 1990 II R 19/88, BFHE 161, 163, BStBl II 1990, 729, und vom 25. November 1983 III R 73/80, BFHE 140, 295, 297, BStBl II 1984, 292, 293 m. w. N.).
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